Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0031275×

Rechtssatz RS0031275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031275

Geschäftszahl

9ObA106/88

Entscheidungsdatum

01.06.1988

Norm

ABGB §879 BIIh
UrlG §7
UrlG §12

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, UrlG sind während des aufrechten Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers betreffende Ablösevereinbarungen mit dem Arbeitgeber nichtig. Erklärungen des Arbeitnehmers über einen Verzicht auf den Verbrauch künftiger oder schon fälliger Urlaubsansprüche sind daher so lange unwirksam, als das Arbeitsverhältnis andauert; doch erlangt die bewußte Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031275

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00106_8800000_001