Rechtssatz RS0031275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031275
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Norm
ABGB §879 BIIh
UrlG §7
UrlG §12
Rechtssatz
Gemäß § 7 iVm § 12 UrlG sind während des aufrechten Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers betreffende Ablösevereinbarungen mit dem Arbeitgeber nichtig. Erklärungen des Arbeitnehmers über einen Verzicht auf den Verbrauch künftiger oder schon fälliger Urlaubsansprüche sind daher so lange unwirksam, als das Arbeitsverhältnis andauert; doch erlangt die bewußte Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches rechtliche Bedeutung.Gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, UrlG sind während des aufrechten Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers betreffende Ablösevereinbarungen mit dem Arbeitgeber nichtig. Erklärungen des Arbeitnehmers über einen Verzicht auf den Verbrauch künftiger oder schon fälliger Urlaubsansprüche sind daher so lange unwirksam, als das Arbeitsverhältnis andauert; doch erlangt die bewußte Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031275
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00106_8800000_001