Rechtssatz RS0031295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031295
Entscheidungsdatum
29.03.1973
Rechtssatz
Für die Bemessung des Schmerzengeldes bedarf es in der Regel einer Feststellung über Dauer und Intensität der Schmerzen; sie ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Feststellungen über Unfallverletzungen, Behandlungsmaßnahmen und Behandlungsverlauf Rückschlüsse auf die Schmerzen und Mißempfindungen zulassen und überdies die rein körperlichen Schmerzen gegenüber der außergewöhnlichen Schwere der Unfallfolgen, der daraus entspringenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen und der damit verbundenen seelischen Belastung in besonderem Maße zurücktreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031295
Dokumentnummer
JJR_19730329_OGH0002_0020OB00037_7300000_001