Rechtssatz RS0031326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031326
Entscheidungsdatum
21.11.1978
Rechtssatz
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie werden auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom Arbeitsamt gewährt. Die Legalzession des § 332 ASVG greift daher hinsichtlich dieser Leistungen nicht Platz. Mangels einer Legalzession hinsichtlich Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe kommt daher ein Quotenvorrecht nicht zur Anwendung.Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie werden auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom Arbeitsamt gewährt. Die Legalzession des Paragraph 332, ASVG greift daher hinsichtlich dieser Leistungen nicht Platz. Mangels einer Legalzession hinsichtlich Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe kommt daher ein Quotenvorrecht nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031326
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0080OB00186_7800000_001