Rechtssatz RS0031340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031340
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).Für die Vererblichkeit des nach Paragraph 1325, ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/87
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 34/87
Veröff: SZ 61/144 = ZVR 1989/138 S 231
- 7 Ob 540/91
Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 540/91
nur: Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. (T1)
Veröff: SZ 64/51
- 6 Ob 2068/96b
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2068/96b
Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 69/217
- 2 Ob 48/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 2017/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031340
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0020OB00034_8700000_001