Rechtssatz RS0031451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031451
Entscheidungsdatum
16.09.1976
Rechtssatz
Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031451
Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0020OB00140_7600000_002