Rechtssatz RS0031454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031454
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Norm
ApothekenG §12
EO §382 A
Rechtssatz
Der Widerruf einer sogenannten "bedingten Zurücklegungserklärung" einer Konzession stellt kein taugliches Sicherungsmittel dar, zumal weder das angestrebte Gebot, ein Ansuchen auf Erteilung einer Apothekenkonzession, noch das angestrebte Gebot, eine Erklärung nach § 46 Abs 2 ApG zurückzuziehen, ein rückgängig zu machendes Provisorium ist.Der Widerruf einer sogenannten "bedingten Zurücklegungserklärung" einer Konzession stellt kein taugliches Sicherungsmittel dar, zumal weder das angestrebte Gebot, ein Ansuchen auf Erteilung einer Apothekenkonzession, noch das angestrebte Gebot, eine Erklärung nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG zurückzuziehen, ein rückgängig zu machendes Provisorium ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031454
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_002