Rechtssatz RS0031457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031457
Entscheidungsdatum
22.04.1998
Rechtssatz
Das Anklemmen eines Fremdkörpers (Klemme) im Bereich des Herzens und dessen Zurücklassen im Körper des Patienten stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität, sohin eine Substanzbeeinträchtigung an einem lebenswichtigen Organ im Sinne einer an sich schweren Körperverletzung dar, und zwar unabhängig davon, daß die durchgeführte Gefäßoperation trotz dieses Fehlers insgesamt keine Verschlechterung im bestehenden Herzleiden des Patienten herbeigeführt hat, wäre doch zur Beseitigung des Fremdkörpers ein weiterer operativer Eingriff mit neuerlicher Eröffnung des Brustraumes erforderlich gewesen. (Die Prüfung der Frage, ob fallbezogen auch eine schwere Gesundheitsschädigung eingetreten ist, hat der Oberste Gerichtshof darnach für entbehrlich gehalten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0031457
Dokumentnummer
JJR_19980422_OGH0002_0130OS00036_9800000_001