Rechtssatz RS0031467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031467
Geschäftszahl
8Ob185/71 (8Ob186/71)
Entscheidungsdatum
28.09.1971
Rechtssatz
Über den Grund eines auf § 1327 ABGB gestützten Anspruches kann erst entschieden werden, wenn ein Entgang der Klägerin mit Unterhaltscharakter feststeht, der nach Kürzung durch die Eigenverschuldensquote die Leistungen des Sozialversicherungsträgers - wenn auch nur geringfügig - übersteigt. Auch die Einwendung des Beklagten, die Klägerin müsse sich unter dem Titel der Vorteilsausgleichung auch die Erträgnisse eines Betriebes anrechnen lassen, zu dessen Gründung sie nur durch den Tod ihres Mannes in die Lage versetzt worden sei, gehört zum Grund des Anspruches.Über den Grund eines auf Paragraph 1327, ABGB gestützten Anspruches kann erst entschieden werden, wenn ein Entgang der Klägerin mit Unterhaltscharakter feststeht, der nach Kürzung durch die Eigenverschuldensquote die Leistungen des Sozialversicherungsträgers - wenn auch nur geringfügig - übersteigt. Auch die Einwendung des Beklagten, die Klägerin müsse sich unter dem Titel der Vorteilsausgleichung auch die Erträgnisse eines Betriebes anrechnen lassen, zu dessen Gründung sie nur durch den Tod ihres Mannes in die Lage versetzt worden sei, gehört zum Grund des Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031467
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0080OB00185_7100000_001