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Rechtssatz RS0031467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031467

Geschäftszahl

8Ob185/71 (8Ob186/71)

Entscheidungsdatum

28.09.1971

Rechtssatz

Über den Grund eines auf Paragraph 1327, ABGB gestützten Anspruches kann erst entschieden werden, wenn ein Entgang der Klägerin mit Unterhaltscharakter feststeht, der nach Kürzung durch die Eigenverschuldensquote die Leistungen des Sozialversicherungsträgers - wenn auch nur geringfügig - übersteigt. Auch die Einwendung des Beklagten, die Klägerin müsse sich unter dem Titel der Vorteilsausgleichung auch die Erträgnisse eines Betriebes anrechnen lassen, zu dessen Gründung sie nur durch den Tod ihres Mannes in die Lage versetzt worden sei, gehört zum Grund des Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 185/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 8 Ob 185/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031467

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0080OB00185_7100000_001