Rechtssatz RS0031518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031518
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Zur Berechnung des Entganges eines nachgeborenen unehelichen Kindes wegen Tötung des Vaters, wenn dessen Eltern geheiratet und das Kind im gemeinsamen Haushalt erzogen hätten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 64/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 64/92
- 2 Ob 30/25p
Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
vgl; Beisatz: Soll der Unterhaltsentgang eines nachgeborenen Kindes infolge Ablebens eines Elternteils festgestellt werden, so ist für den Fall, dass die Eltern bereits ernste konkrete Vorstellungen von einer gemeinsamen Haushaltsführung und der Art der Betreuung des zu erwartenden Kindes hatten, von der Fiktion auszugehen, sie hätten diese Lebensführung bereits zu Lebzeiten beider Elternteile verwirklicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031518
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0020OB00064_9200000_001