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Rechtssatz RS0031518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031518

Geschäftszahl

2Ob64/92; 2Ob30/25p

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Zur Berechnung des Entganges eines nachgeborenen unehelichen Kindes wegen Tötung des Vaters, wenn dessen Eltern geheiratet und das Kind im gemeinsamen Haushalt erzogen hätten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 64/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 64/92
  • 2 Ob 30/25p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 30/25p
    vgl; Beisatz: Soll der Unterhaltsentgang eines nachgeborenen Kindes infolge Ablebens eines Elternteils festgestellt werden, so ist für den Fall, dass die Eltern bereits ernste konkrete Vorstellungen von einer gemeinsamen Haushaltsführung und der Art der Betreuung des zu erwartenden Kindes hatten, von der Fiktion auszugehen, sie hätten diese Lebensführung bereits zu Lebzeiten beider Elternteile verwirklicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031518

Im RIS seit

16.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0020OB00064_9200000_001