Rechtssatz RS0031540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031540
Geschäftszahl
2Ob186/74 (2Ob187/74)
Entscheidungsdatum
12.12.1974
Rechtssatz
Auch bei Lösung der Frage, ob bei der Ermittlung des den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB Entgangenen das vom getöteten Unterhaltspflichtigen für sich verwendete Taschengeld aus dem auf die einzelnen Familienmitglieder im Verhältnis ihres Aufwandes aufzuteilenden Einkommen als besonderer Aufwand des Unterhaltspflichtigen auszuscheiden ist oder nicht, kommt es weitgehend auf die Verhältnisse des einzelnen Falles an.Auch bei Lösung der Frage, ob bei der Ermittlung des den Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB Entgangenen das vom getöteten Unterhaltspflichtigen für sich verwendete Taschengeld aus dem auf die einzelnen Familienmitglieder im Verhältnis ihres Aufwandes aufzuteilenden Einkommen als besonderer Aufwand des Unterhaltspflichtigen auszuscheiden ist oder nicht, kommt es weitgehend auf die Verhältnisse des einzelnen Falles an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031540
Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0020OB00186_7400000_001