Rechtssatz RS0031546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031546
Entscheidungsdatum
05.06.1972
Rechtssatz
Ob durch den Tod der Ehegattin eine nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Haushaltsersparnis vorliegt, ist nicht nach der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten, sondern nach tatsächlichen Verhältnissen bei Bestreitung des Unterhaltes zu beurteilen (ZVR 1967/212, 2 Ob 350/69). Hat die verunglückte Gattin des Klägers ihren Unterhalt tatsächlich aus ihrem eigenen Verdienst gedeckt, so bilden die Kosten des Unterhaltes der Ehegattin keine Abzugspost.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031546
Dokumentnummer
JJR_19720605_OGH0002_0020OB00032_7200000_001