Rechtssatz RS0031559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031559
Geschäftszahl
2Ob66/71; 8Ob305/71; 8Ob90/72; 2Ob556/87
Entscheidungsdatum
26.05.1987
Rechtssatz
Bei der Berechnung des den Hinterbliebenen Entgangenen nach § 1327 ABGB sind die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erst nach Kürzung des Gesamtschadens um die Mitverschuldensquote abzuziehen. Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn der Sozialversicherungsträger der kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger aus was immer für Gründen nicht geltend macht.Bei der Berechnung des den Hinterbliebenen Entgangenen nach Paragraph 1327, ABGB sind die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erst nach Kürzung des Gesamtschadens um die Mitverschuldensquote abzuziehen. Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn der Sozialversicherungsträger der kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger aus was immer für Gründen nicht geltend macht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 66/71
Entscheidungstext OGH 24.06.1971 2 Ob 66/71
Veröff: ZVR 1972/146 S 282
- 8 Ob 305/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 8 Ob 305/71
nur: Bei der Berechnung des den Hinterbliebenen Entgangenen nach § 1327 ABGB sind die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erst nach Kürzung des Gesamtschadens um die Mitverschuldensquote abzuziehen. (T1) Veröff: ZVR 1972/184 S 342
- 8 Ob 90/72
Entscheidungstext OGH 16.05.1972 8 Ob 90/72
- 2 Ob 556/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 556/87
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031559
Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0020OB00066_7100000_001