Rechtssatz RS0031585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031585
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Leitet der Arbeitnehmer Ansprüche aus "Käufer" von Urlauben seiner Arbeitskollegen und nicht aus seinem eigenen Arbeitsvertrag ab, kommt ihm nicht die grundsätzlich schutzwürdige Position eines Arbeitnehmers zu; er ist vielmehr als Dritter zu behandeln, der den Arbeitgeber im eigenen Interesse bewogen hat, die Abtretung höchstpersönlicher und unverzichtbarer Rechte anderer Arbeitnehmer zu dulden. Es ist daher gegen die mit der Ungültigkeit des Geschäftes (§ 7 UrlG) verbundenen Rechtsfolgen nicht zu schützen.Leitet der Arbeitnehmer Ansprüche aus "Käufer" von Urlauben seiner Arbeitskollegen und nicht aus seinem eigenen Arbeitsvertrag ab, kommt ihm nicht die grundsätzlich schutzwürdige Position eines Arbeitnehmers zu; er ist vielmehr als Dritter zu behandeln, der den Arbeitgeber im eigenen Interesse bewogen hat, die Abtretung höchstpersönlicher und unverzichtbarer Rechte anderer Arbeitnehmer zu dulden. Es ist daher gegen die mit der Ungültigkeit des Geschäftes (Paragraph 7, UrlG) verbundenen Rechtsfolgen nicht zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031585
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_002