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Rechtssatz RS0031585

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031585

Geschäftszahl

9ObA90/88

Entscheidungsdatum

01.06.1988

Rechtssatz

Leitet der Arbeitnehmer Ansprüche aus "Käufer" von Urlauben seiner Arbeitskollegen und nicht aus seinem eigenen Arbeitsvertrag ab, kommt ihm nicht die grundsätzlich schutzwürdige Position eines Arbeitnehmers zu; er ist vielmehr als Dritter zu behandeln, der den Arbeitgeber im eigenen Interesse bewogen hat, die Abtretung höchstpersönlicher und unverzichtbarer Rechte anderer Arbeitnehmer zu dulden. Es ist daher gegen die mit der Ungültigkeit des Geschäftes (Paragraph 7, UrlG) verbundenen Rechtsfolgen nicht zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 90/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 90/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031585

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_002