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Rechtssatz RS0031621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031621

Geschäftszahl

6Ob231/74

Entscheidungsdatum

05.12.1974

Rechtssatz

Ein berechtigter Rücktritt von einem der Verführten gegebenen Eheversprechen ist keinesfalls schon dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche ein dauerndes Zusammenleben nicht als wünschenswert erscheinen ließen. Der Rücktritt müßte sich vielmehr auf solche Umstände stützen, aus denen eine bereits geschlossene Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder geschieden werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 231/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 6 Ob 231/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031621

Dokumentnummer

JJR_19741205_OGH0002_0060OB00231_7400000_001