Rechtssatz RS0031621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031621
Entscheidungsdatum
05.12.1974
Rechtssatz
Ein berechtigter Rücktritt von einem der Verführten gegebenen Eheversprechen ist keinesfalls schon dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche ein dauerndes Zusammenleben nicht als wünschenswert erscheinen ließen. Der Rücktritt müßte sich vielmehr auf solche Umstände stützen, aus denen eine bereits geschlossene Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder geschieden werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031621
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0060OB00231_7400000_001