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Rechtssatz RS0031627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031627

Geschäftszahl

7Ob535/91

Entscheidungsdatum

23.05.1991

Rechtssatz

Die Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen, besteht, wenn dieser in seinem sittlichen Wert vermindert wird, während die Eignung ihn herabzuwürdigen gegeben ist, wenn er "dadurch in einen Gegensatz zu den Anforderungen gestellt wird, die dessen besondere Lebensaufgaben an ihn stellen". Es kommt bei einem derartigen Vorwurf auf die besonderen Begleitumstände an. Maßgebend sind dabei keineswegs die Anschauungen der Gesellschaftskreise, in denen sich der Angegriffene bewegt. Allerdings stellt die öffentliche Meinung aber auch nicht an alle Personen gleiche Anforderungen. So kann insbesondere die Stellung des Beleidigten wesentlich für die Beurteilung sein, ob die Allgemeinheit größere oder geringere Anforderungen an den Betroffenen stellt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031627

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_002