Rechtssatz RS0031637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031637
Geschäftszahl
2Ob362/54; 7Ob52/70; 8Ob247/80; 7Ob620/83
Entscheidungsdatum
23.06.1983
Rechtssatz
Unterhaltsansprüche der Witwe nur im Rahmen des § 68 EheG, wenn das Scheidungsurteil im Zeitpunkt des Todes des durch den Unfall getöteten Gatten bereits verkündet, aber nicht zugestellt war. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beitragspflicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, der von ihm selbst verschuldet wurde, gemäß § 78 Abs 3 EheG weggefallen ist.Unterhaltsansprüche der Witwe nur im Rahmen des Paragraph 68, EheG, wenn das Scheidungsurteil im Zeitpunkt des Todes des durch den Unfall getöteten Gatten bereits verkündet, aber nicht zugestellt war. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beitragspflicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, der von ihm selbst verschuldet wurde, gemäß Paragraph 78, Absatz 3, EheG weggefallen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 362/54
Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 362/54
Veröff: SZ 27/210
- 7 Ob 52/70
Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 52/70
Abweichend; Beisatz: Durch § 68 EheG wird dem Bedürftigen ein Rechtsanspruch gewährt (so auch Godin, EheG 2.Auflage S 304), der, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, schon mit der Scheidung wenigstens dem Grunde nach entsteht. (T1) Veröff: EvBl 1970/362 S 635 = SZ 43/77
- 8 Ob 247/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 247/80
Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Eine aus beiderseitigem Verschulden geschiedenen Ehegatten steht ein Unterhaltsanspruch nicht erst mit der Rechtskraft eines über das Unterhaltsbegehren ergehenden Urteiles zu, sondern schon dann, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. (T2) Veröff: SZ 54/17
- 7 Ob 620/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 620/83
Abweichend; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031637
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0020OB00362_5400000_001