Rechtssatz RS0031713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031713
Entscheidungsdatum
17.10.1963
Rechtssatz
Der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten können Schadenersatzforderungen des Schädigers, die aus einem Mitverschulden des Getöteten abgeleitet werden, überhaupt nur dann im Prozeß compensando eingewendet werden, wenn sie Erbin nach ihrem Gatten ist. Dies gilt auch für den Fall, als der Sozialversicherer die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Witwe nach § 1327 ABGB im Rahmen des § 332 ASVG gegenüber dem Schädiger geltend macht.Der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten können Schadenersatzforderungen des Schädigers, die aus einem Mitverschulden des Getöteten abgeleitet werden, überhaupt nur dann im Prozeß compensando eingewendet werden, wenn sie Erbin nach ihrem Gatten ist. Dies gilt auch für den Fall, als der Sozialversicherer die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB im Rahmen des Paragraph 332, ASVG gegenüber dem Schädiger geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031713
Dokumentnummer
JJR_19631017_OGH0002_0020OB00226_6300000_001