Rechtssatz RS0031716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031716
Geschäftszahl
2Ob502/55; 2Ob616/55; 8Ob79/87
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle gibt den Anspruch auf Ersatz für eine entgangene tatsächliche Unterhaltsleistung, nicht aber für einen Unterhaltsanspruch. Wenn der in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig gewesene Sohn getötet wird, muß die Dürftigkeit der Eltern im Sinne des § 154 ABGB geprüft werden. Dürftigkeit liegt vor, wenn die Eltern ohne Hilfeleistung durch den Getöteten Vermögensstücke, die für den Weiterbezug des anständigen Unterhaltes aus ihrer Landwirtschaft Voraussetzung waren, veräußern hätten müssen. Ersatz für aufgewendete Taglöhnerkosten kann nur im Rahmen des § 1327 ABGB verlangt werden.Diese Gesetzesstelle gibt den Anspruch auf Ersatz für eine entgangene tatsächliche Unterhaltsleistung, nicht aber für einen Unterhaltsanspruch. Wenn der in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig gewesene Sohn getötet wird, muß die Dürftigkeit der Eltern im Sinne des Paragraph 154, ABGB geprüft werden. Dürftigkeit liegt vor, wenn die Eltern ohne Hilfeleistung durch den Getöteten Vermögensstücke, die für den Weiterbezug des anständigen Unterhaltes aus ihrer Landwirtschaft Voraussetzung waren, veräußern hätten müssen. Ersatz für aufgewendete Taglöhnerkosten kann nur im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 502/55
Entscheidungstext OGH 19.10.1955 2 Ob 502/55
Veröff: ZVR 1956/33 S 43
- 2 Ob 616/55
Entscheidungstext OGH 14.12.1955 2 Ob 616/55
nur: Diese Gesetzesstelle gibt den Anspruch auf Ersatz für eine entgangene tatsächliche Unterhaltsleistung, nicht aber für einen Unterhaltsanspruch. (T1) Veröff: ZVR 1956/47 S 70
- 8 Ob 79/87
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 79/87
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031716
Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0020OB00502_5500000_001