Rechtssatz RS0031726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031726
Geschäftszahl
2Ob322/65; 2Ob239/18p
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Rechtssatz
Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ist der Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung. Übersteigt die fiktive Witwenpension die Rentenleistung aus der Unfallversicherung, oder ist sie gleich hoch, dann ist die kongruente Deckung gegeben und der Ersatzanspruch der Unfallversicherung gerechtfertigt, weil der Anspruch der Witwe auf die fiktive Pension auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungen übergegangen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 322/65
Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 322/65
- 2 Ob 239/18p
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 2 Ob 239/18p
Beisatz: Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). Dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031726
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00322_6500000_001