Rechtssatz RS0031728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031728
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Rechtssatz
Der Normzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist ein anderer als der der Sonderbestimmung des § 7 UWG, der bei Herabsetzung eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken den Unterlassungsanspruch ausdrücklich kennt, und diesem zwar von der Wahrheitswidrigkeit einer vorgeworfenen Behauptung, nicht aber von einem Verschulden abhängig macht. Die Interessenabwägung im allgemeinen bürgerlichen Recht hat hingegen dazu zu führen, daß aus den Gründen, aus denen § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB Schadenersatz aberkannt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Mitteilenden abzulehnen ist. Der weitergehenden Lehre Ehrenzweigs und Wolffs vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.Der Normzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein anderer als der der Sonderbestimmung des Paragraph 7, UWG, der bei Herabsetzung eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken den Unterlassungsanspruch ausdrücklich kennt, und diesem zwar von der Wahrheitswidrigkeit einer vorgeworfenen Behauptung, nicht aber von einem Verschulden abhängig macht. Die Interessenabwägung im allgemeinen bürgerlichen Recht hat hingegen dazu zu führen, daß aus den Gründen, aus denen Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB Schadenersatz aberkannt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Mitteilenden abzulehnen ist. Der weitergehenden Lehre Ehrenzweigs und Wolffs vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
Veröff: ÖBl 1984,18 = EvBl 1984/60 S 241 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 = SZ 56/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031728
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_006