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Rechtssatz RS0031729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031729

Geschäftszahl

4Ob75/92

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Rechtssatz

Ist der Empfänger der Mitteilung der Auftraggeber des Privatgutachtens, wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse vorliegen; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
    Veröff: JBl 1993,518 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031729

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_001