Rechtssatz RS0031729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031729
Entscheidungsdatum
07.07.1992
Rechtssatz
Ist der Empfänger der Mitteilung der Auftraggeber des Privatgutachtens, wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse vorliegen; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031729
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_001