Rechtssatz RS0031743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031743
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
§ 1330 Abs 2 ABGB setzt nicht voraus, daß die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes mit einer Verletzung der persönlichen Ehre des Betroffenen verbunden ist. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf aber gemein, daß er von der Meinung anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt zum Schluß, daß die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im wesentlichen die gleiche sein muß.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setzt nicht voraus, daß die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes mit einer Verletzung der persönlichen Ehre des Betroffenen verbunden ist. Mit der Ehre hat der wirtschaftliche Ruf aber gemein, daß er von der Meinung anderer abhängt, ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. Diese Gemeinsamkeit von Ehre und wirtschaftlichem Ruf führt zum Schluß, daß die Art des Schutzes von Ehre und wirtschaftlichem Ruf im wesentlichen die gleiche sein muß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
Veröff: EvBl 1984/60 S 241 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 = SZ 56/124 = ÖBl 1984,18
- 6 Ob 291/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
Veröff: SZ 73/198
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031743
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_007