Rechtssatz RS0031747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031747
Entscheidungsdatum
30.06.1950
Rechtssatz
Gemäß § 1327 ABGB ist die Hinterbliebenenrente der Gattin auf die Dauer ihres Witwenstandes beschränkt und ist diese Beschränkung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.Gemäß Paragraph 1327, ABGB ist die Hinterbliebenenrente der Gattin auf die Dauer ihres Witwenstandes beschränkt und ist diese Beschränkung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031747
Dokumentnummer
JJR_19500630_OGH0002_0020OB00395_5000000_001