Rechtssatz RS0031751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031751
Entscheidungsdatum
19.12.2014
Rechtssatz
Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher rechtzeitig (§ 48 ASGG).Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher rechtzeitig (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 190/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 190/94
- 8 ObA 209/99i
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObA 209/99i
Vgl; nur: Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. (T1) Beisatz: Die - wenngleich rechtsunwirksame - mündliche Erklärung das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, kann bei Beurteilung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Entlassungserklärung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, weil dem Arbeitnehmer dadurch unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass der Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht. Ist ein Grund für die lange Verzögerung des Zugangs der schriftlichen Auflösungserklärung (hier: 14 Tage) nicht zu finden, kann auch die das Dienstverhältnis nicht beendende mündliche Auflösungserklärung das gerechtfertigte Klarstellungsbedürfnis des Dienstnehmers nicht in ausreichendem Maß befriedigen. (T2)
- 9 ObA 96/07v
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 96/07v
Vgl auch; Beisatz: Auch aus der Berücksichtigung mündlicher Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unverzüglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist für die hier zu beurteilende Frage, ob eine formgültige rechtswirksame Beendigungserklärung des Beklagten (während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses) vorliegt, nichts zu gewinnen. (T3)
- 8 ObA 76/11a
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 76/11a
Vgl auch
- 8 ObA 64/14s
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 64/14s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachgeholte schriftliche Erklärung, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T4)
Schlagworte
Angestellte, Lehrling, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Erklärung, Form, Schriftlichkeit, Unverzüglichkeit, Grundsatz, Rechtzeitigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031751
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00190_9400000_001