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Rechtssatz RS0031809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031809

Geschäftszahl

8Ob179/78

Entscheidungsdatum

26.01.1979

Rechtssatz

Die Kapitalabfindung unterscheidet sich von der Rentenzahlung dadurch, daß die Leistung des Kapitalbetrages hinsichtlich des gesamten geltendgemachten Anspruches abfindende Wirkung hat. Daher ist das Gericht auch nicht befugt, eine im Hinblick auf den geltend gemachten einheitlichen Abfindungsbetrag ziffernmäßig gar nicht ausdrückbare Aufspaltung des Anspruches in rückständige Unterhaltsrenten für die Vergangenheit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung und in eine Teilabfindung für künftigen Entgang vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 179/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 179/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031809

Dokumentnummer

JJR_19790126_OGH0002_0080OB00179_7800000_001