Rechtssatz RS0031830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031830
Entscheidungsdatum
24.06.1980
Rechtssatz
Jene Beträge, die der Verunglückte aus dem Titel Aufwandersatz ausbezahlt erhielt, sind nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, wenn sie unabhängig von der Art der Tätigkeit bezogen werden, sich um fixe Gehaltsbestandteile handelt, die vom Verunglückten für seine Familie verwendet wurden (ZVR 1964/102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031830
Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0020OB00068_8000000_001