Rechtssatz RS0031832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031832
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach § 1330 ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach Paragraph 1330, ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 535/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,47
- 6 Ob 2060/96a
Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
nur: Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. (T1)
- 6 Ob 81/06i
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 81/06i
nur: Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
- 6 Ob 123/08v
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
- 6 Ob 240/08z
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 240/08z
Vgl; nur T2
- 6 Ob 162/10g
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
nur T2
- 6 Ob 232/10a
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
nur T2
- 6 Ob 258/11a
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
Vgl auch; nur ähnlich T2
- 6 Ob 170/13p
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 237/16w
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 237/16w
Auch
- 6 Ob 245/16x
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
Auch; Beisatz: Kritik an politischen Tätigkeiten ist im Interesse einer funktionierenden Demokratie grundsätzlich zulässig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031832
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_004