Rechtssatz RS0031838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031838
Geschäftszahl
1Ob689/81; 8Ob503/91
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, ist sie in ihrer Gesamtheit zu werten; wurde sie nur einer Person gegenüber aufgestellt, ist maßgebend, wie sie diese verstehen konnte (hier: Äußerung, daß sich der Generalvertreter "um nichts kümmert").
Entscheidungstexte
- 1 Ob 689/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 689/81
- 8 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 503/91
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, ist sie in ihrer Gesamtheit zu werten. (T1) Beisatz: Eine Äußerung ist danach noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (so schon JBl 1950,341). Wesentlich ist, daß Mitteilungsempfänger den Kern des Vorwurfs richtig verstehen mußten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031838
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00689_8100000_001