Rechtssatz RS0031886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031886
Entscheidungsdatum
24.10.1991
Rechtssatz
Bei der Vernichtung oder nachteiligen Veränderung von Stücken einer Sachgesamtheit, wie sie eine einheitliche Raumeinrichtung darstellt, ist auch im Fall des § 1332 ABGB vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich nicht zuletzt auch in der Verkaufspraxis am betreffenden Warenmarkt ausdrückt (Sitzgarnitur, Zimmereinrichtung etc) und nicht bloß der subjektiven Widmung des Geschädigten eine solche vorliegt.Bei der Vernichtung oder nachteiligen Veränderung von Stücken einer Sachgesamtheit, wie sie eine einheitliche Raumeinrichtung darstellt, ist auch im Fall des Paragraph 1332, ABGB vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich nicht zuletzt auch in der Verkaufspraxis am betreffenden Warenmarkt ausdrückt (Sitzgarnitur, Zimmereinrichtung etc) und nicht bloß der subjektiven Widmung des Geschädigten eine solche vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031886
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00595_9000000_002