Rechtssatz RS0031949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031949
Geschäftszahl
2Ob173/56; 6Ob161/66; 2Ob329/70; 2Ob248/81
Entscheidungsdatum
30.11.1982
Rechtssatz
Bei der Bemessung der Unterhaltsrente einer Witwe, die bei Lebzeiten ihres Ehegatten in dessen Unternehmen mitgearbeitet hat, ist ein Betrag abzuziehen, der der durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Tätigkeit entspricht. Bei der Rentenbemessung nach § 1327 ABGB ist auf die Verdienstmöglichkeiten des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Unterhaltsrente einer Witwe, die bei Lebzeiten ihres Ehegatten in dessen Unternehmen mitgearbeitet hat, ist ein Betrag abzuziehen, der der durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Tätigkeit entspricht. Bei der Rentenbemessung nach Paragraph 1327, ABGB ist auf die Verdienstmöglichkeiten des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/56
Entscheidungstext OGH 16.05.1956 2 Ob 173/56
Veröff: ZVR 1957/60 S 72
- 6 Ob 161/66
Entscheidungstext OGH 08.06.1966 6 Ob 161/66
nur: Bei der Rentenbemessung nach § 1327 ABGB ist auf die Verdienstmöglichkeiten des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Die Beurteilung, was dem Berechtigten durch den Tod des Unterhaltspflichtigen an Unterhalt entgangen ist, ist Tatsachenfeststellung. (T2)
- 2 Ob 329/70
Entscheidungstext OGH 10.12.1970 2 Ob 329/70
Vgl; Beisatz: Ein entsprechender Abzug vom Betriebsgewinn wegen Mittätigkeit der Ehefrau im Betrieb ihres Mannes ist nur insoweit vorzunehmen, als diese Tätigkeit über den Rahmen der Beistandspflicht hinausgegangen ist (einschränkend gegenüber ZVR 1957/60 und 6 Ob 161/66). (T3) Veröff: SZ 43/230 = RZ 1971,84 = ZVR 1971/159 S 213
- 2 Ob 248/81
Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 248/81
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031949
Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0020OB00173_5600000_002