Rechtssatz RS0031965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031965
Entscheidungsdatum
07.07.1992
Rechtssatz
Auch bei einem Privatgutachter muß eine Ausnahme vom Unterlassungsanspruch oder Widerrufsanspruch gemacht werden, nimmt doch ein solcher regelmäßig auf Grund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Fragen Stellung, zu deren Beantwortung der Auftraggeber infolge mangelhafter oder ganz fehlender Sachkunde nicht imstande ist. Sachverständige Untersuchung und Wertung von Sachverhalten verschiedenster Art ist ein unverzichtbares Element der Meinungsbildung. Auch Privatgutachten dienen in der Regel zur Wahrung der Rechtsposition und/oder der Vermögensposition ihres Auftraggebers; sie werden zum Schutz von - im Verhältnis zu den Interessen vom Inhalt des Gutachtens betroffener Dritter - zumindest gleich starken Rechten des Auftraggebers erstattet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
Veröff: JBl 1993,518 (kritisch Koziol) = RdW 1993,74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031965
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_003