Rechtssatz RS0031975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031975
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Rechtssatz
Besteht ein berechtigtes Interesse des Empfängers einer Mitteilung, kann ein Schadenersatzanspruch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB auch nicht deswegen entstehen, weil das Motiv des Mitteilenden nicht die Wahrung des Interesses des Empfängers der Mitteilung war.Besteht ein berechtigtes Interesse des Empfängers einer Mitteilung, kann ein Schadenersatzanspruch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB auch nicht deswegen entstehen, weil das Motiv des Mitteilenden nicht die Wahrung des Interesses des Empfängers der Mitteilung war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = ÖBl 1984,18 = EvBl 1984/60 S 241 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031975
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_011