Rechtssatz RS0031991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031991
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Ansprüche eines katholischen Weltpriesters gegen katholische Laien auf Unterlassung und Widerruf eines in einem Brief an einen Kurienkardinal gegen den Priester erhobenen Vorwurf, er halte die "Pille danach" für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe, gehören auf den Rechtsweg; sie sind keine inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche. Der Anspruch ist nämlich nicht bloß Gegenstand staatlicher Regelung, sondern gehört auch nicht zu jenen Angelegenheiten, für welche die katholische Kirche ihre ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt. (c 1401 CIC 1983).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 611/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209
- 4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Begehren eines Kurators einer evangelischen Gemeinde, dem Pfarrer zu untersagen, Transkripte von während einer (vertraulichen) Presbyteriumssitzung heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen zu veröffentlichen bzw Dritten zugänglich zu machen – keine innere Angelegenheit der Kirche. (T1); Veröff: SZ 2011/151
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031991
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0060OB00611_8700000_003