Rechtssatz RS0031993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031993
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschreitenden Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Vertragsstrafe ist einerseits auf die Art und Bedeutung der zu schützenden Interessen des Gläubigers Bedacht zu nehmen, andererseits aber auch auf die objektive und subjektive Schwere der Vertragsverletzung des Schuldners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031993
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0060OB00631_8200000_001