Rechtssatz RS0032006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032006
Entscheidungsdatum
29.03.1984
Rechtssatz
Gemäß § 6 Z 8 lit a UStG 1972 ist die Gewährung von Krediten umsatzsteuerfrei. Daraus folgt, daß auch das mit der Kreditgewährung im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Entgelt nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dazu zählen im weiteren Sinne auch vereinbarte Verzugszinsen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, Litera a, UStG 1972 ist die Gewährung von Krediten umsatzsteuerfrei. Daraus folgt, daß auch das mit der Kreditgewährung im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Entgelt nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dazu zählen im weiteren Sinne auch vereinbarte Verzugszinsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032006
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0080OB00578_8300000_001