Rechtssatz RS0032019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032019
Entscheidungsdatum
26.04.2001
Rechtssatz
Ehrenrührige Äußerungen, mit denen ein periodisches Medienwerk herabgesetzt wird, können nicht das Objekt selbst betreffen, sondern es sollen damit ersichtlich jene (juristischen oder natürlichen) Personen herabgesetzt werden, die an der Herstellung eines solchen Werkes beteiligt sind. Dazu gehören neben dem Medieninhaber vor allem aber auch der Herausgeber (und sein Redaktionsteam). Gegen den Medieninhaber richten sie sich, wenn etwas behauptet wird, das Blatt werde aus dubiosen Quellen finanziert und ähnliches.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 = JBl 1992,326 = ecolex 1992,233
- 6 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
Auch; Veröff: SZ 69/28
- 6 Ob 96/01p
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
Vgl auch; Beisatz: War Angriffsziel der Äußerungen das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), ist die Betroffenheit des an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhabers zu bejahen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032019
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_004