Rechtssatz RS0032119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032119
Entscheidungsdatum
26.06.1973
Rechtssatz
Wird eine Forderung nur unter der Bedingung, daß sie auch dem Grund nach zu Recht bestehe, der Höhe nach anerkannt, ermöglicht dies nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Fasching Kommentar III 609). Es liegt daher bei einem geforderten Konventionalstrafenbetrag kein wirksames, das Gericht und die Parteien bindendes Anerkenntnis und damit auch kein Verzicht auf die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts hinsichtlich der Konventionalstrafe vor.Wird eine Forderung nur unter der Bedingung, daß sie auch dem Grund nach zu Recht bestehe, der Höhe nach anerkannt, ermöglicht dies nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Fasching Kommentar römisch drei 609). Es liegt daher bei einem geforderten Konventionalstrafenbetrag kein wirksames, das Gericht und die Parteien bindendes Anerkenntnis und damit auch kein Verzicht auf die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts hinsichtlich der Konventionalstrafe vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032119
Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00051_7300000_002