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Rechtssatz RS0032119×

Rechtssatz RS0032119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032119

Geschäftszahl

4Ob51/73

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Rechtssatz

Wird eine Forderung nur unter der Bedingung, daß sie auch dem Grund nach zu Recht bestehe, der Höhe nach anerkannt, ermöglicht dies nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Fasching Kommentar römisch drei 609). Es liegt daher bei einem geforderten Konventionalstrafenbetrag kein wirksames, das Gericht und die Parteien bindendes Anerkenntnis und damit auch kein Verzicht auf die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts hinsichtlich der Konventionalstrafe vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 51/73
    Veröff: IndS 1975 H2,931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032119

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00051_7300000_002