Rechtssatz RS0032151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032151
Entscheidungsdatum
15.10.1987
Rechtssatz
Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus.Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB Paragraph 19, Absatz 3, RAO) aus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 689/87
Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 689/87
Veröff: RdW 1988,41 = JBl 1988,179 = SZ 60/209
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032151
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0070OB00689_8700000_001