Rechtssatz RS0032177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032177
Geschäftszahl
7Ob161/72; 8Ob507/79; 3Ob640/79
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Für den Umfang der Haftung des Bürgen ist nicht nur der Umfang der Haftung des Hauptschuldners maßgebend, sondern auch die Vereinbarung der Parteien hierüber. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erweitern oder erschweren.Für den Umfang der Haftung des Bürgen ist nicht nur der Umfang der Haftung des Hauptschuldners maßgebend, sondern auch die Vereinbarung der Parteien hierüber. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach Paragraph 1353, ABGB aber nicht erweitern oder erschweren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 161/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 161/72
- 8 Ob 507/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 507/79
nur: Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. (T1)
- 3 Ob 640/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 640/79
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032177
Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00161_7200000_001