Rechtssatz RS0032279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032279
Entscheidungsdatum
15.09.1971
Rechtssatz
Der gegenüber dem Schuldner eingetretene Terminsverlust erstreckt sich auch auf den Bürgen, der die Haftung für diesen Fall übernommen hat. Nach § 53 Abs 4 AO genügt daher die Mahnung des Ausgleichsschuldners, um auch gegenüber dem Bürgen, der sich auch für diesen Fall verbürgt hat, den Terminverlust geltend machen zu können.Der gegenüber dem Schuldner eingetretene Terminsverlust erstreckt sich auch auf den Bürgen, der die Haftung für diesen Fall übernommen hat. Nach Paragraph 53, Absatz 4, AO genügt daher die Mahnung des Ausgleichsschuldners, um auch gegenüber dem Bürgen, der sich auch für diesen Fall verbürgt hat, den Terminverlust geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032279
Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00082_7100000_001