Rechtssatz RS0032294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032294
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/57
Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 208/57
- 6 Ob 58/58
Entscheidungstext OGH 26.03.1958 6 Ob 58/58
nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. (T1)
- 6 Ob 611/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2)
Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 = MR 1987,171
- 1 Ob 96/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
Auch
- 6 Ob 97/22s
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
- 4 Ob 138/22f
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T3)
- 6 Ob 48/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
vgl; Beisatz wie T3
- 6 Ob 86/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 86/25b
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00208_5700000_002