Rechtssatz RS0032332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032332
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 318/71
Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71
Veröff: SZ 44/179 = EvBl 1972/186 S 349 = JBl 1972,370 = QuHGZ 1972 H3/104
- 6 Ob 669/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 6 Ob 669/80
- 1 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
Vgl; Beisatz: Keine Neuerung liegt bei einer bloßen Änderung der Rückzahlungsmodalitäten vor. (T1)
Veröff: ÖBA 1994,236
- 8 Ob 337/99p
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
Vgl auch; Beisatz: In der Vereinbarung einer Ratenzahlung liegt keine Novation. (T2)
- 8 Ob 31/05z
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
Vgl auch
- 6 Ob 31/06m
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
Vgl auch; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T3)
Veröff: SZ 2005/66
- 5 Ob 70/10w
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
Auch; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T4)
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Vgl auch; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T5)
- 2 Ob 210/13s
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T6)
- 5 Ob 221/17m
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032332
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19711125_OGH0002_0010OB00318_7100000_002