Rechtssatz RS0032347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032347
Entscheidungsdatum
19.05.1981
Rechtssatz
§ 1330 Abs 2 ABGB soll eine Haftung für Schäden begründen, die durch üble Nachrede entstehen. Eine solche setzt, wie sich aus den Worten " ..... eines anderen" ergibt, eine für dritte Personen erkennbare Bezugnahme auf eine andere Person voraus.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB soll eine Haftung für Schäden begründen, die durch üble Nachrede entstehen. Eine solche setzt, wie sich aus den Worten " ..... eines anderen" ergibt, eine für dritte Personen erkennbare Bezugnahme auf eine andere Person voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032347
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00344_8100000_001