Rechtssatz RS0032350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032350
Entscheidungsdatum
24.06.1971
Rechtssatz
Der Regel des § 1358 ABGB lassen sich nur Zahlungen der verbürgten Schuld durch einen Bürgen unterstellen, die nicht dessen eigenes, sondern ein fremdes vermögensrechtliches Interesse betreffen.Der Regel des Paragraph 1358, ABGB lassen sich nur Zahlungen der verbürgten Schuld durch einen Bürgen unterstellen, die nicht dessen eigenes, sondern ein fremdes vermögensrechtliches Interesse betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032350
Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00115_7100000_001