Rechtssatz RS0032351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032351
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Rechtssatz
Die Behauptung, daß für die Entlassung letztlich der massive Druck von außen entscheidend gewesen sei, enthält den Vorwurf, der Verantwortliche habe sich von "sachfremden und damit gesetzwidrigen" Motiven leiten lassen und ist damit geeignet den Erwerb und das (berufliche) Fortkommen des Verantwortlichen zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032351
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00047_8400000_001