Rechtssatz RS0032363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032363
Entscheidungsdatum
14.10.1975
Rechtssatz
Der Bank, auf die gemäß § 1358 oder § 1422 ABGB eine Forderung übergeht, stehen gegen den Schuldner, der auch ihr Kunde ist (hier: Bankgarantie), nicht von vornherein die ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, eröffneten Sicherungsmittel zu, weil ihre Haftung dann nicht auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem in Anspruch genommenen Bankkunden besteht.Der Bank, auf die gemäß Paragraph 1358, oder Paragraph 1422, ABGB eine Forderung übergeht, stehen gegen den Schuldner, der auch ihr Kunde ist (hier: Bankgarantie), nicht von vornherein die ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, eröffneten Sicherungsmittel zu, weil ihre Haftung dann nicht auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem in Anspruch genommenen Bankkunden besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032363
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0050OB00092_7500000_001