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Rechtssatz RS0032368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032368

Geschäftszahl

4Ob344/81

Entscheidungsdatum

19.05.1981

Rechtssatz

Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG sind in Bezug auf das Erfordernis einer individuell gezielten, für dritte Personen erkennbaren Bezugnahme zwischen der kreditschädigenden Äußerung und der dadurch gefährdeten Person in gleicher Weise auszulegen. Daraus folgt, daß eine Äußerung, die eine derartige gezielte Bezugnahme nicht erkennen läßt und die bloß eine mittelbare Auswirkung auf Personen, die außerhalb des Zielbereiches der Äußerung stehen, ermöglicht, diesen Tatbestanden nicht unterstellt werden kann. Schädigung durch unrichtige Marktanalyse.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 344/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032368

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0040OB00344_8100000_002