Rechtssatz RS0032380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032380
Geschäftszahl
5Ob79/75; 3Ob608/77; 1Ob717/89
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Rechtsumänderungen setzen schon begrifflich den wirksamen Bestand des durch die Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach § 1376 ABGB oder nach § 305 BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach § 1379 ABGB oder nach § 305 BGB (Abänderung) handelt, unumgänglich notwendig, daß im Zeitpunkt des Abschlusses derartiger Vereinbarungen das von der Änderung betroffene Rechtsverhältnis noch aufrecht besteht.Rechtsumänderungen setzen schon begrifflich den wirksamen Bestand des durch die Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach Paragraph 1376, ABGB oder nach Paragraph 305, BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach Paragraph 1379, ABGB oder nach Paragraph 305, BGB (Abänderung) handelt, unumgänglich notwendig, daß im Zeitpunkt des Abschlusses derartiger Vereinbarungen das von der Änderung betroffene Rechtsverhältnis noch aufrecht besteht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 79/75
Entscheidungstext OGH 03.06.1975 5 Ob 79/75
Veröff: ZfRV 1979,200 (Glosse von Schwimann)
- 3 Ob 608/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 608/77
Vgl auch
- 1 Ob 717/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 717/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032380
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0050OB00079_7500000_003