Rechtssatz RS0032391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032391
Entscheidungsdatum
15.01.2002
Rechtssatz
Ein dem Pfandnehmer eingeräumtes Ermessen bei der Verwertung des Pfandes ist Willkür, die § 1371 ABGB verpönt; der Ausdruck "Willkür" ist nämlich keineswegs so zu verstehen, daß Schädigungsabsicht des Gläubigers vorliegen muß.Ein dem Pfandnehmer eingeräumtes Ermessen bei der Verwertung des Pfandes ist Willkür, die Paragraph 1371, ABGB verpönt; der Ausdruck "Willkür" ist nämlich keineswegs so zu verstehen, daß Schädigungsabsicht des Gläubigers vorliegen muß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/73
Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 13/73
Veröff: JBl 1974,90 = SZ 46/24
- 5 Ob 295/01w
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 295/01w
Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.(T1); Veröff: SZ 2002/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032391
Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0010OB00013_7300000_003