Rechtssatz RS0032405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032405
Entscheidungsdatum
21.02.1973
Rechtssatz
Die Frage, ob die Ungültigkeit einer Nebenbestimmung nach § 1371 ABGB die Nebenabrede allein oder ausnahmsweise den ganzen Vertrag ergreift, hängt von dem Inhalt der Abrede und ihrer Bedeutung für das Vertragsverhältnis ab.Die Frage, ob die Ungültigkeit einer Nebenbestimmung nach Paragraph 1371, ABGB die Nebenabrede allein oder ausnahmsweise den ganzen Vertrag ergreift, hängt von dem Inhalt der Abrede und ihrer Bedeutung für das Vertragsverhältnis ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032405
Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0010OB00013_7300000_004